Pattensen
Freitag, 20.03.20 - 11:47 Uhr

Corona-Virus: Stadt Pattensen erlässt Sonntagsöffnung

Die Stadt Pattensen erlässt für das Stadtgebiet der Stadt Pattensen gemäß § 5 a des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 8. März 2007 (NLöffVZG) in der derzeit geltenden Fassung folgende Allgemeinverfügung.

PATTENSEN. 

Gem. § 5 a des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 8. März 2007 (NLöffVZG) in der derzeit geltenden Fassung wird folgendes angeordnet.

Für folgende Verkaufsstellen und Dienstleister wird mit sofortiger Wirkung eine Ausnahmegenehmigung von der Sonn- und Feiertagsregelung erteilt:

Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte. Diese Stellen dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Eine Verpflichtung zur Öffnung besteht nicht.

Folgende Auflagen sind einzuhalten; bei Nichteinhaltung kann die Ausnahmegenehmigung für die jeweilige Verkaufsstelle widerrufen werden und jeweilige Verkaufsstelle Einrichtung geschlossen werden:

?Durch Markierungen oder andere geeignete Maßnahmen muss eine Abstandsregelung von zwei Metern zum nächsten Kunden/zur nächsten Kundin sichergestellt sein. Wenn die Gefahr besteht, dass diese Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann (zu hoher Kundenandrang), müssen Zutrittskontrollen erfolgen. Neue Kundinnen/Kunden werden erst dann wieder in den Laden gelassen, wenn eine entsprechende Anzahl von Kundinnen/Kunden den Laden verlassen hat. Es muss verhindert werden, dass sich Menschenansammlungen vor dem Laden bilden. Dem beschäftigten Personal ist persönliches Händedesinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen.

 

Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tage der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

 

Begründung zu 1.: Nach § 5 a NLöffVZG kann die zuständige Behörde zulassen, dass Verkaufsstellen in der Gemeinde an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden dürfen, wenn dies im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Inzwischen sind in allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) bestätigt worden. Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt weiter an. Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des Virus ist es insbesondere im Einzelhandel vermehrt zu Lieferengpässen gekommen, so dass eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit dem täglichen und gesundheitlichen Versorgungsbedarf gewährleistet werden muss. Um die Bevölkerung mit den notwendigen Gütern zu versorgen und deren Erwerb flexibel zu ermöglichen, ist es erforderlich, eine Öffnung der Stellen (Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte) auch an Sonn- und Feiertagen zuzulassen. Durch die Öffnung insbesondere von Supermärkten an Sonn- und Feiertagen ist außerdem die Möglichkeit gegeben, dass der Einkauf der notwendigen Güter flexibler gestaltet werden kann und möglichst wenige Kundinnen und Kunden im Geschäft anwesend sind.

 

Begründung zu 2: Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit vom Robert-Koch-Institut insgesamt als hoch eingeschätzt. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein. Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte stellt - über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksame Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Die aufgeführten Auflagen und dadurch angeordneten Maßnahmen dienen der Kontaktreduzierung. Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.Eine Nichteinhaltung der Auflagen gefährdet die Gesundheit der Bevölkerung, so dass in diesem Fall die Schließung der Einrichtung erforderlich wäre.

 

Begründung zu 3.: Die Anordnung tritt am Tag nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft (§ 1 Nds. VwVfG i.V.m § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Situation dies erfordert.

 

Begründung zu 4: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist erforderlich, weil eine Klage gegen diese Verfügung gem. § 80 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätte, so dass im Falle der Klageerhebung die Öffnung der genannten stellen an Sonn- und Feiertagen nicht möglich wäre. Das aber könnte zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Versorgungslage der Bevölkerung mit lebensnotwenigen Gütern führen, die vorstehend dargelegt worden sind. Das überwiegende öffentliche Interesse macht es erforderlich, dass die Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsregelung sofort erteilt wird. Diesem besonderen Interesse gegenüber muss das Interesse einzelner Personen in dem dargestellten Umfang zurücktreten. Eine Interessenabwägung gem. § 80 Abs. 3 VwGO konnte daher zu keinem anderen Ergebnis führen.Hinweis:Die erteilten Genehmigungen ersetzen keine anderweitig erforderlichen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutz in den Dienstleistungsbetrieben und den Verkaufsstellen ist zu beachten. Auf § 7 NLöffVZG wird ausdrücklich hingewiesen. Eine Verpflichtung zur Öffnung der Verkaufsstellen oder Dienstleistungsbetriebe besteht nicht.

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