Sarstedt
Donnerstag, 29.04.21 - 15:54 Uhr

Corona: Notbremse tritt in Kraft

Vom 30. April an im Landkreis Hildesheim

SARSTEDT. 

Der Landkreis Hildesheim hat am 28. April festgestellt, dass im Landkreis vom 30. April an die Regelungen der sogenanten bundesweiten Notbremse nach dem Infektionsschutzgesetz gelten, da die Inzidenz im Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 lag.

 

Was bedeutet das Eintreten der "Notbremse" im Einzelnen: Bei privaten Zusammenkünften - im öffentlichen oder privaten Raum - dürfen sich nur Angehörige eines Haushalts und eine weitere Person treffen. Zu den Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren werden nicht hinzugerechnet. Von 22 Uhr bis fünf Uhr besteht eine Ausgangssperre. Nur, wer einen guten Grund hat, darf das Haus oder den befriedeten Besitztum verlassen, also etwa für den Weg zur Arbeit, wer medizinische Hilfe benötigt oder seinen Hund ausführt. Sportliche Betätigungen wie Joggen oder Spazierengehen für Einzelpersonen ist bis 24 Uhr erlaubt.

 

Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sichergestellt. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.

 

Bei einer Inzidenz unter 150 ist es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden sein darf, einzukaufen (Click & Meet). Auf die vorgeschriebene Testung kann verzichtet werden, wenn die Person über eine seit mindestens 15 Tagen bei ihm oder ihr vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus verfügt und dies mittels eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung nachweisen kann. Körpernahe Dienstleistungen sind ab einer Inzidenz über 100 nur noch zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken möglich. Eine Ausnahme bilden der Friseurbesuch und die Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können und eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht mehr möglich.

 

Die dafür benötigten Tests können bei den bekannten Stellen (Hausärzte, Arbeitgeber) oder beim ASB-Testzentrum auf dem Schützenplatz in Sarstedt durchgeführt werden. Geschäfte und Betriebe können Tests zur Verfügung stellen bzw. es können direkt vor Ort auch mitgebrachte Tests durchgeführt werden. Auch hier entfällt die Testpflicht, wenn die Person über eine seit mindestens 15 Tagen bei ihm oder ihr vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus verfügt und eine entsprechende Impfdokumentation vorweisen kann.

 

Im übrigen Dienstleistungsbereich bleibt offen, was nicht ausdrücklich untersagt wird, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und Ähnliches. Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Der Abverkauf von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zum Mitnehmen ist generell zulässig. Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist der Abverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen allerdings untersagt, die Auslieferung aber bleibt erlaubt. Übernachtungen zu touristischen Zwecken bleiben untersagt. Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von kontaktlosem Sport in kleinen Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig. Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung (z.B. Bushaltestellen und Bahnhöfe) die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).

 

Wichtig: Sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Werktagen, tritt ab dem übernächsten Tag die Notbremse außer Kraft. Wichtig dabei ist, dass dieser Zeitpunkt vom Landkreis Hildesheim bekanntgemacht wird. Unter einer Inzidenz von 100 gelten weiterhin die Regelungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung.

 

Weiterführende Informationen unter  www.sarstedt.de/admin/cms/admin.php?loaded" Vorschriften der Landesregierung | Portal Niedersachsen. Dort stehen die aktuelle Corona-Verordnung Darüber hinaus sind aktuelle Informationen zur Lage im Landkreis Hildesheim unter Opens external link in new windowwww.landkreishildesheim.de/zu finden.  

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