Pattensen
Donnerstag, 07.02.19 - 12:06 Uhr

Rat beschließt Änderung der Wappenrichtlinie

PATTENSEN. 

Der Rat der Stadt Pattensen hat die Richtlinie zur Verwendung des Stadtwappens einstimmig in einem Punkt geändert. "Die Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens durch Dritte obliegt dem Verwaltungsausschuss. Die Genehmigung zur Verwendung des Wappens der Ortsteile obliegt dem entsprechenden Ortsrat oder Ortsvorsteher", lautet der geänderte Text in der Richtlinie.

 

Nachfolgend wird der Wortlaut der geänderten Richtlinie veröffentlicht:

 

§1 Präambel: Das Wappen der Stadt Pattensen ist ein Hoheitszeichen und steht ausschließlich den Organen der Stadt zur Nutzung zur Verfügung. Es ist durch Gesetzgebung und Rechtsprechung geschützt. Die Verwendung des Wappens durch andere natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie nicht rechtfähige Personenvereinigungen ist genehmigungspflichtig.

 

§2 Anwendungsbereich: Gegenstand dieser Richtlinien ist die Verwendung des Wappens der Stadt Pattensen in jeglicher Form. Die Beschaffenheit des Wappens ist in der Hauptsatzung der Stadt Pattensen beschrieben. Auch die Verwendung des Wappen-Signets (Strichzeichnung des Wappens) fällt unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

 

§3 Verwendung des Wappens: (1) Zur Führung des Stadtwappens ist ausschließlich die Stadt Pattensen berechtigt. Öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und Betrieben unter Aufsicht und in Trägerschaft der Stadt Pattensen, die ausschließlich hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, sowie Unternehmen, bei denen die Stadt Pattensen alleinige Gesellschafterin ist, ist das Führen des Stadtwappens im Rahmen ihres Betriebszweckes gestattet. (2) Die Nutzung des Stadtwappens für andere nichtkommerzielle Zwecke wird auf Antrag gestattet. (3) Die Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens durch Dritte obliegt dem Verwaltungsausschuss. (4) Keiner Genehmigung bedarf die Verwendung des Stadtwappens für a) heraldische und wissenschaftliche Zwecke, b) Unterrichtszwecke und c) das Zitieren in Büchern, sofern ein örtlicher Bezug vorliegt.

 

§4 Antragsverfahren: (1) Die Nutzung des Stadtwappens ist schriftlich oder elektronisch bei der Stadt Pattensen zu beantragen. Der Antrag hat mindestens folgende Informationen zu enthalten: a) Name und Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, b) Beschreibung der beabsichtigten Darstellung des Stadtwappens sowie c) Angaben über die Art, den Zweck und den Zeitraum der Verwendungen. (2) Sofern es mit der Beschaffenheit und Eigenart der beabsichtigten Nutzung vereinbar ist, ist dem Antrag ein Entwurf bzw. ein kostenloses Muster der jeweiligen Wappennutzung beizufügen. Die Stadt Pattensen kann weitere Angaben und Unterlagen anfordern.

 

§5 Genehmigungsvoraussetzungen: Grundvoraussetzungen für die Genehmigungserteilung einer Wappennutzung sind, dass a) der Antragsteller keine kommerziellen Absichten verfolgt und die Nutzung des Wappens nicht für kommerzielle Zwecke gebraucht wird, b) durch die beabsichtigte Nutzung des Wappens nicht der Eindruck entstehen kann, dass die Nutzerin/der Nutzer im Auftrag der Stadt Pattensen handelt, c) nicht der Anschein einer amtlichen Maßnahme entsteht, d) der Zweck der Wappennutzung den Interessen und Belangen der Stadt Pattensen nicht zuwiderläuft, e) das Wappen in einer heraldisch und künstlerisch einwandfreien Ausführung und nicht in verfremdeter Form verwendet wird. Ausnahmen sind hiervon im Einzelfall möglich.

 

§6 Genehmigungserteilung: Jede Genehmigung wird schriftlich erteilt. Jede Genehmigung kann befristet und mit Auflagen, insbesondere über die Art und Form der Verwendung, versehen werden.

 

§7 Gebühren: Für die Genehmigung der Verwendung des Stadtwappens kann eine einmalige Verwaltungsgebühr gemäß dem Kostentarif der Stadt Pattensen in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.

 

§8 Übergangsregelung: Genehmigungen zur Verwendung des Stadtwappens und der Wappen der jetzigen Ortsteile der Stadt Pattensen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien erteilt worden sind, gelten entsprechend fort.

 

§9 Inkrafttreten: Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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